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BVerwG, 24.11.1997 - 9 B 1119.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 12.09.1997 - 25 B 96.34402
- BVerwG, 24.11.1997 - 9 B 1119.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94
Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1997 - 9 B 1119.97
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 1997 wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ohne weitere Begründung verworfen; denn der in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt; die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob abgeschobenen Asylbewerbern aus Togo allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", liegt vielmehr überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich; die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichte hierzu, weil der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Instanzgerichten für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).